Gericht: Loungezugang „wesentlicher“ Bestandteil des BahnBonus-Programms
Zum 01.03.2023 hat die Deutsche Bahn die Bedingungen für den Zugang zu ihren Lounges an den großen Bahnhöfen deutlich verändert. Ein Gericht sieht darin jetzt eine fehlerhafte Interessenabwägung.
Die Deutsche Bahn führte für ihre Lounges eine Fahrkartenpflicht ein und schloss Begleitpersonen aus. Der Konzern war der Ansicht, dass der Loungezugang nicht Teil der Vertragsregeln des BahnBonus-Programms sei.
Dies sieht das Amtsgericht Frankfurt/Main nach seinem Urteil vom 13.09.2023 anders (Az: 29 C 1065/23 (21)). Es hielt fest, dass der Loungezugang „ein wesentlicher Bestandteil des BahnBonus-Programms ist, auf den Kunden hinarbeiten und dafür Dispositionen treffen“. Für das Gericht sind die Voraussetzungen vorliegend aufgrund fehlerhafter Interessenabwägung nicht gegeben. Das Gericht sieht ein berechtigtes Interesse des Programmteilnehmers darin, während der Statusdauer keine Änderungen des Statusumfangs zu erfahren.
Das von Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse angestrengte Urteil gegen die DB Fernverkehr ist noch nicht rechtskräftig. Böse hat zudem eine Musterformulierung für BahnBonus-Kunden veröffentlicht. (cm)