Unfall Niederlahnstein: Führerschein des Triebfahrzeugführers des Unfallzuges bleibt entzogen
Der Triebfahrzeugführer (Tf) des Unglückzuges von Niederlahnstein vom 30.08.2020 bekommt seinen Führerschein (vorerst) nicht zurück.
Diesen hatte das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom 01.10.2020 eingezogen, wogegen der Tf Widerspruch einlegte und am 17.11.2020 vor dem Verwaltungsgericht unterlag (Az: 18 K 6460/20). Im folgenden Beschwerdeverfahren hat das OVG (Oberverwaltungsgericht) NRW mit Beschluss vom 05.03.2021, der jetzt veröffentlicht wurde, der Vorinstanz Recht gegeben (Az 11 B 2060/20). Im Bescheid listet das Gericht zahlreiche Fehlhandlungen des Tf auf, auch an dem besagten Unfalltag. So hat er mit dem Unglückszug mit Gefahrgutladung am 30.08.2020 vor dem Unfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h um 17 km/h überschritten – laut dem Tf aber nur „kurzfristig“. Weiter verglich er dies mit Verstoß gegen eisenbahnverkehrsrechtliche Vorschriften. In Niederlahnstein fuhr er mit 62 km/h in den abzweigenden Strang der Weiche 35 – zulässig waren 40 km/h. Laut Tf wurden ihm jedoch 60 km/h signalisiert – laut der Antragsgegnerin seien aber 40 km/h angezeigt worden. Weiter hatte der Tf die falsche Zugart bei der Bremse gewählt: statt U (Untere Zugart) die Stellung M (Mittlere Zugart). Bereits am 19.04.2019 gab es zudem mehrere dokumentierte Verstöße wie eine Signalverfehlung und mehrfach festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h bis 30 km/h. Da diese Fehlverhalten noch nicht zu lange zurückliegen, hat der OVG sie auch mit gewürdigt. Der Beschluss ist unanfechtbar. (cm)