Recht

Stuttgart 21: Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Juni über Kopfbahnhof

Müssen die oberirdischen Gleisanlagen im Stuttgarter Hautbahnhof im öffentlichen Verkehrsinteresse und im Interesse des Wettbewerbs auch dann noch erhalten werden, wenn die DB den Untergrundbahnhof in Betrieb nimmt?

Von einer Erhaltungspflicht geht die Stuttgarter Netz AG (SNAG) aus. Nach ihrer Auffassung hat es das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) unterlassen, ein Stilllegungsverfahren durchzuführen. Doch im Jahr 2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem EBA Recht gegeben (Az 13 K 2947/12): Wenn in § 11 AEG von „Bahnhof“ und „Strecke“ die Rede sei, gehe es nicht um konkrete eisenbahntechnische Anlagen, sondern um Zusteigepunkte entlang einer Verbindung (Rail Business vom 10.08.2016). All dies aber sei auch nach Realisierung von Stuttgart 21 (S21) gegeben, weswegen ein Stilllegungsverfahren überflüssig sei. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung der Sprungrevision (Az. BVerwG 3 C 21.16) auf den 28.06.2018 terminiert. Die SNAG will Teile des Kopfbahnhofs für SPNV-Betreiber offen zu halten, deren Fahrzeuge die strengen Auflagen des Tunnelbetriebs nicht erfüllen. (msa/cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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