Recht

OVG Rheinland-Pfalz: EBA bei Betriebsstörungen nicht zuständig

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) seine Kompetenzen in der Causa Mainz überschritten.

Wie das Gericht am 08.06.2016 urteilte und jetzt mitteilte, sei die Behörde „nicht zuständig für eine Verfügung gegenüber der DB Netz AG, mit der es ihr im August 2013 aufgegeben hatte, unverzüglich den sicheren und uneingeschränkten Betrieb des Stellwerks am Mainzer Hauptbahnhof wiederaufzunehmen und personalbesetzungsbedingte Ausfälle künftig zu verhindern” (Az: 8 A 10912/15.OVG). Durch diese Betriebsstörungen sei die zugangsrechtlich relevante Bereitstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG berührt, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) fällt. Es müsse zwischen netzzugangsbezogenen Betriebseinschränkungen (die laut Gericht hier vorlag), die in die Zuständigkeit der BNetzA fallen, und der allgemeinen Betriebs- und Sicherheitspflicht, die vom EBA zu überwachen ist, unterschieden werden. Die BnetzA hatte in Abstimmung mit dem EBA wie dieses auch gegenüber der DB Netz einen Bescheid zur Sicherstellung eines uneingeschränkten Netzzugangs in Mainz erlassen. Den Bescheid der BnetzA akzeptierte die DB Netz, den des EBA beklagte sie. Die Revision ist zugelassen. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
Artikel Redaktion Eurailpress