Österreich: Verwaltungsgerichtshof hebt Genehmigung für Semmering-Basistunnel auf
Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof (VWGH) hat am 10.02.2014 die vom Bundesverkehrsministerium (BMVIT) am 27.05.2011 genehmigt Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Az.: Zlen 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165).
Gegen diesen Bescheid lagen vier Beschwerden vor, eine von der Umweltorganisation Alliance for Nature und drei von Anrainern. Erfolgreich war die Beschwerde der Alliance for Nature insofern, als zumindest bei einem der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen in Zweifel steht, ob er die Kriterien des § 31a Abs. 2 Eisenbahngesetz erfüllt, also ob er für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet ist. Der VWGH sieht es als unzulässig an, dass der Projektwerber zwar einen geeigneten Sachverständigen beauftragt, dieser Sachverständige sich aber weiterer Personen bedient, die die Voraussetzungen des § 31a Abs. 2 Eisenbahngesetz nicht erfüllen müssen. Die übrigen Einwände der Umweltorganisation teilte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zwei Anrainer waren erfolgreich und konnten beim Zwischenangriff Göstritz eine erneute Schallschutzbewertung für die Bauphase erreichen. Zudem muss die Genehmigung der Deponie Longsgraben zur Ablagerung des Tunnelausbruchs nach einem gesonderten abfallrechtlichen Verfahren erneut durchgeführt werden. (cm)