ÖPNV-Vergaben: Kein Rechtsanspruch auf „eigenwirtschaftliche Leistungen“
Ein Unternehmen und Anbieter von öffentlichen Busleistungen hat gegenüber dem Aufgabenträger keinen Rechtsanspruch auf den Erlass sogenannter „allgemeiner Vorschriften“, um die Mindereinnahmen eines nicht auskömmlichen Verbundtarifs auszugleichen.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz geurteilt (Az: BVerwG 10 C 3.19). Dem Aufgabenträger steht es frei, diesen Ausgleich durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift im Sinne des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (§ 8 Abs. 4 Satz 2) vorzunehmen. Damit ist die im Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Münster eingereichte Klage letztlich abgewiesen worden. Der Branchenverband VDV begrüßte das Urteil. „Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit ist ein wichtiger Grundsatz des Busverkehrs“, erklärte VDV-Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff, „er führt jedoch nicht dazu, dass Aufgabenträger stets ‚allgemeine Vorschriften‘ erlassen müssen, um eigenwirtschaftliche Verkehre tariflich zu stützen.“ (cm)