Recht

ÖBB haften nicht für gestohlenes Gepäck

Die ÖBB haften nicht für gestohlenes Gepäck, selbst dann nicht, wenn das Gepäckstück auf Anordnung des Schaffners in einem – für den Fahrgast nicht einsehbaren – Gepäckregal deponiert wurde.

Zu dieser Erkenntnis kommt der Oberste Gerichtshof in Wien (GZ: 1Ob231/15z). „Eine derartige Anordnung kann nicht als Übernahme von Verwahrungspflichten gedeutet werden“, so die Richter. Der Reisende habe sein Handgepäck grundsätzlich nicht auf einem Sitzplatz, sondern an darauf vorgesehener Stelle zu deponieren. Der Schaffner habe den Fahrgast lediglich an diese Verpflichtung erinnert. Im Übrigen sei ein Gepäckregal kein von den übrigen Teilen des Waggons baulich getrenntes Gepäckabteil. „Die Klägerin durfte daher auch nicht annehmen, das Zugpersonal werde das dort deponierte Reisegepäck beaufsichtigen“, heißt es im OGH-Urteil. (sc/cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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