Recht

Landgericht Trier: Kein Schmerzensgeld wegen defekter Toilette

Die Deutsche Bahn muss einer Klägerin wegen einer fehlenden bzw. defekten Toilette kein Schmerzensgeld zahlen.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat die Klage am 18.02.2016 als zweite Instanz abgewiesen (Az. 1 S 131/15). Die Klägerin hätt die Möglichkeit gehabt, durch eigenverantwortliches Handeln den Missstand zu mildern, indem sie die Fahrt unterbrochen hätte, um den Toilettengang zu erledigen. Insbesondere, so die Richter, weil es sich um ein touristisch erschlossenes Umfeld der größeren Bahnhöfe der Strecke Trier – Koblenz handele. Schmerzensgeld sei nur dann einforderbar, wenn die Geschädigte die Folgen nicht durch eigenverantwortliches Handeln beseitigen könne. Die Richter monierten aber auch, dass die Deutsche Bahn hätte konkret über den Umstand der defekten Toilette vor dem Einstieg hinweisen müssen. „Ein derartiger Pflichtverstoß begründe jedoch nicht als solches einen Schmerzensgeldanspruch“, heißt es aber dazu im Urteil. Das Urteil ist rechtskräftig. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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