Recht

Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nur ausnahms- und übergangsweise nicht erforderlich

Für Irritation hat die Meldung aus Rail Business vom 18.12.2012 gesorgt, viele Eisenbahnverkehrsunternehmen benötigten keine Instandhaltungsstellenbescheinigung.

Korrekt ist folgender Sachverhalt: Die mit dem Achten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften in das AEG eingefügte Bestimmung des § 7g sieht vor, dass alle Unternehmen, die eigene Güterwagen für den Einsatz im öffentlichen Netz betreiben, eine „Instandhaltungsstellen-Bescheinigung“ (ECM-Bescheinigung) beantragen müssen. Ausnahmen gelten nur für museal oder touristisch eingesetzte Güterwagen (z. B. Fahrradtransport) und für nichtöffentliche Bahnen (Werksbahnen).
Die in Rail Business genannte Übergangsregelung sieht vor, dass EVU (und EIU) die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nicht benötigen, solange deren Sicherheitsbescheinigung (oder Sicherheitsgenehmigung) noch gilt, die sie am 31.05.2012 hatten. Bei Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung ist die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung dann auch von diesen Unternehmen zu beantragen.
Auf Nachfrage erfuhr Rail-Business dazu beim Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), dass sowohl bei der Übergangsregelung als auch bei den Ausnahmemöglichkeiten insbesondere für Regionalbahnen (EVU) und Netze des Regionalverkehrs (EIU) dringend Nachbesserungsbedarf gesehen wird; der VDV befinde sich dazu in Gesprächen mit dem BMVBS. (ici)

 

Artikel Redaktion Eurailpress
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