Gerichtsurteil/Sturz in Bahnsteigspalt: Bahn muss nicht haften
Stürzt ein Fahrgast trotz langjähriger Vertrautheit mit den Gegebenheiten in den Spalt zwischen Bahnsteig und S-Bahn, haftet die DB dafür nicht.
Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Das Urteil ist nach zurückgewiesener Berufung jetzt rechtskräftig. Die klagende Münchnerin war beim Zustieg mit den Beinen in den 14 cm breiten Spalt geraten und verletzte sich. Dafür verlangte sie Schmerzensgeld von der Bahn. Diese habe es unterlassen, den Spalt etwa durch ausfahrbare Trittbretter zu schließen. Das Gericht urteilte aber, dass das Mitverschulden der Klägerin als erfahrene Bahnnutzerin überwiege und bei der Unfallentstehung keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. Relevant sei auch, dass der Spalt nicht besonders breit sei und bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden könne (Aktenzeichen 173 C 27106/16). (as)