Fremdes Tf-Personal nur als Arbeitnehmerüberlassung
Der Einsatz von fremden Personalen als Triebfahrzeugführer ist nur als Arbeitnehmerüberlassung machbar und nicht per Werkvertrag. Dies hat am 22.03.2013 das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az: 26 U 43/12) entschieden, wie das Rechtsanwaltsbüro Niekamp mitteilte.
In der Praxis würde dies noch häufig so erfolgen. In dem konkreten Fall kam es bei einem Einsatz von Fremdpersonal zu einem Unfall, anschließend verlangte das EVU von dem Personalverleiher wie ein Werkunternehmer für die Schlechtleistungen zu haften. Nun hat das OLG in zweiter Instanz gegen das EVU entschieden: Die Gestellung des Triebwagenführers sei „nicht als Dienst- oder Werkverträge, sondern als Dienstverschaffungsverträge gerichtet“ zu werten. Und weiter: „Die Vertragspflicht des Verleihers endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihm den Entleiher zur Verfügung gestellt hat.“ (cm)