Recht

Feste Fehmarnbelt-Querung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

Ansicht der Fehmarnbelt-Querung; Quelle: Femern

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute, 03.11.2020, die bei ihm anhängigen sechs Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Vorhabenabschnitt der Festen Fehmarnbelt-Querung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen.

Kläger sind zwei Umweltverbände, drei Unternehmen – darunter Scandlines aks Betreiber der bestehenden Fährlinie Puttgarden – Rødby – sowie die Stadt Fehmarn (Az: BVerwG 9 A 6.19; 9 A 7.19; 9 A 9.19; 9 A 11.19; 9 A 12.19; 9 A 13.19). Dem Vorhaben fehle es nicht an der Planrechtfertigung, so das Gericht. Der Verkehrsbedarf für die Feste Fehmarnbeltquerung ist gesetzlich festgestellt. Die Bedarfsfeststellung ergibt sich aus dem deutschen Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag. Eine Ausnahme, bei der die Bindung entfallen kann, liegt laut Urteil nicht vor. Beim Naturschutz sieht das Gericht die zum Schutz der Schweinswale vor Baulärm festgelegten Grenzwerte für ausreichend an – wie auch die Vorhaltung eines Blasenschleiers im Falle von eventuell erforderlichen Unterwassersprengungen von Munitionsaltlasten. Im Hinblick auf die Riffe trägt die Planung hinreichend Rechnung. Auch erst später entdeckte Riffe führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, allerdings müssen in diesem Fall Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde verhindern, dass diese zerstört werden. Und die Reederei Scandlines bekommt – obwohl künftig ohne kreuzungsfreie Straßenanbindung – eine leistungsfähige Anbindung mit verkehrsabhängig gesteuerten Ampeln, die auch künftig eine zügige Entleerung der Fähren ermöglicht. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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