BVerwG: Stationen sind mit dynamischen Infosystemen auszustatten
Alle Bahnhöfe und Haltepunkte der Deutschen Bahn müssen mit dynamischen Schriftanzeigern zur Information der Fahrgäste ausgestattet werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt habe die DB Station & Service AG zu Recht dazu verpflichtet, entschied am 09.09.2015 das Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 6 C 28.14). 2010 hatte das EBA die DB-Tochter verpflichtet, zeitlich gestaffelt (je nach Zahl der Reisenden) alle Stationen mit solchen dynamischen Infoanzeigern auszustatten. Wahlweise dürfe örtliches Personal aktiv über Unregelmäßigkeiten des Betriebes informieren. Die gegen diese Verpflichtung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Köln (Az: 18 K 4907/11) am 18.01.2013 abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht Münster (Az: 16 A 494/13) hat dann am 16.05.2014 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Laut BVerwG sehe die Verordnung der Europäischen Union über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr eine aktive Information der Fahrgäste vor. Nach dem Berufungsverfahren geht es um 300 Stationen, dabei hat das OVG Münster „mangels eines … substantiierten Vortrags der Klägerin“ (DB Station & Service) nicht feststellen können, dass deren Ausrüstung „mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und die ausgesprochene Verpflichtung deshalb unverhältnismäßig wäre“. (cm)