Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Kein Teil-Baustopp beim Fehmarnbelt-Tunnel – nur Bitte darum
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass entgegen anders lautender Pressemitteilungen vom 17.01.2022 das Gericht keinen Baustopp für die Errichtung des Fehmarnbelt-Tunnels erlassen hat.
Das Aktionsbündnis hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug des Planänderungsbeschlusses des Verkehrsministeriums Schleswig Holstein vom 01.09.2021 beantragt. Dieser betrifft die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung sowie Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Riffvorkommen. Der zuständige Senat hat jedoch lediglich – wie in solchen Verfahren üblich – darum „gebeten“, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag mit Eingriffen in diejenigen Riffflächen vorläufig noch nicht zu beginnen, oder etwaige dem entgegenstehende Hinderungsgründe zu benennen. Bislang sind Planfeststellungsbehörden vergleichbaren Bitten des Gerichts stets nachgekommen; andernfalls müsste das Gericht förmlich darüber beschließen, ob die Arbeiten im Bereich der vorgenannten Riffe bis zu einer Entscheidung über den Antrag des Aktionsbündnisses ruhen. Die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger haben Gelegenheit, bis zum 28.01.2022 zu dem Eilantrag Stellung zu nehmen. Wann das Gericht über den Antrag entscheiden wird, ist noch offen. (cm)