Bundesgerichtshof: Zivilgerichte dürfen Infrastrukturnutzungsentgelte prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass Verstöße von Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch ohne vorherige Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu Schadensersatz und Rückzahlungsansprüchen führen können.
Die abweichende Entscheidung des OLG Dresden wurde aufgehoben und der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen. Wettbewerbsbahnen und Aufgabenträger klagen seit längerem vor Zivilgerichten und der BNetzA gegen vermeintliche Entgeltüberhöhungen und Diskriminierungen seitens der DB-Infrastrukturunternehmen. Der EuGH sah allerdings 2017 die „Billigkeitskontrolle“ durch Zivilgerichte als kritisch an und verlangte eine vorherige Befassung der BnetzA. Diese hielt sich 2019 jedoch in mehreren Beschlüssen für nicht befugt, sogenannte Altentgelte zu untersuchen. (as)