Recht

Bundesgerichtshof: DB Netz muss Schadenersatz bei unpünktlichen Trassen zahlen

EVU haben das Recht auf Schadenersatzzahlungen, wenn die DB Netz Trassen zu spät zur Verfügung stellt; Quelle: Michael Gaida/Pixabay

Die DB Netz muss ihre Trassen nicht nur pünktlich zur Verfügung stellen – sie muss bei einer Pflichtverletzung auch Schadensersatz zahlen.

Dies geht aus dem jetzt erlassenen Revisionsurteil des BGH (Bundesgerichtshof) hervor (Az. XII ZR 29/20). Offen ist noch, in welcher Höhe dies erfolgen muss – die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. In der Verhandlung kamen auch die Verkehrsverträge zur Sprache. Die DB Netz hält die Pönale für Verspätungen für nicht rechtmäßig, dies sei ein „Phantomschaden". Die ODEG hatte bereits 2016 beim Landgericht Frankfurt geklagt, das Gericht war der Auffassung, dass in dem komplexen Trassensystem Verspätungen sich nicht verhindern ließen (Az. 2-27 O 462/16). Laut dem OLG Frankfurt/M. muss die DB Netz zwar die Trassen pünktlich bereitstellen, aber schadensersatzpflichtig sei das Unternehmen nicht. Die Nutzungsbedingungen ließen einen stillschweigenden Ausschluss von Schadensersatz annehmen(Az. 16 U 157/18). Dieses Urteil hat der 12. Zivilsenat am BGH, eigentlich für Mietrecht zuständig, nun zum Teil zugunsten der ODEG kassiert. Der BGH stuft die Verträge zwischen der DB Netz und den EVU als „atypische Mietverträge“ ein. Mofair-Präsident Christian Schreyer mahnte nun, dass verhindert werden müsse, dass die DB Netz Schadensersatzzahlungen als Aufwand in die künftige Entgeltregulierung einrechnet. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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