Politik

Recht: Ein Bahnhof ist ein Bahnhof und kein Einkaufszentrum

Eine Verkehrsstation dient „vorrangig den Zwecken des Bahnverkehrs“.

Mit diesen deutlichen Worten wies das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 23.04.2015 eine Klage der Deutschen Bahn ab (Az: OVG 12 A 3.11). Die DB wollte bei der Station Berlin-Alexanderplatz zwei Zugänge (Gontardstraße und Dircksenstraße) schließen, um die gewonnenen Flächen gewerblich zu nutzen. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte die Planfeststellung abgelehnt und dabei die öffentlichen und privaten Interessen „fehlerfrei abgewogen“, so das Gericht. Die Schließung der Türen würde „zu einer verschlechterten Abwicklung der Fußgängerströme“ führen. „Dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der bisherigen Zugangssituation komme danach ein höheres Gewicht als den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu“, so der Senat weiter. Eine Revision gegen die Entscheidung ist nicht zugelassen. (cm)

Artikel Redaktion Eurailpress
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