Interviews

Gerald Hörster

„Das Eisenbahn-Bundesamt bummelt nicht"

Hartnäckig halten sich die Gerüchte, das EBA verzögere
Zulassungsprozesse, indem es in laufenden Verfahren Normen
ändere, langsam und zuweilen sehr kleinteilig prüfe. Für uns
ein Grund diesen Fragen nachzugehen.


1. Herr Hörster, die Fahrzeugindustrie klagt, das EBA ändere in laufenden Zulassungsverfahren die Normen, so dass die Fahrzeuge verspätet auf die Schiene kommen. Muss das denn sein?
Das EBA legt selbst keine Anforderungen fest, sondern prüft, ob gesetzliche Vorgaben und anerkannte Regeln der Technik eingehalten werden. Welche Regeln hierzu zu zählen sind, wird im Lenkungskreis Fahrzeuge beraten. Dort sind die Bahnindustrie, die Verkehrsunternehmen bzw. deren Verbände vertreten. Das EBA ist insofern nur einer von vielen Beteiligten. Im Übrigen wissen die Unternehmen schon sehr früh was auf sie zukommt, denn sie sind es, die die Technischen Regeln in den Normungsgremien inhaltlich gestalten. Mitunter besteht jedoch wenig Neigung, sich an die bekannten Regeln zu halten, dass das nicht geht, ist klar.

2. Die Fahrzeughersteller sagen, das EBA brauche mehrere Jahre, um die eingereichten Sicherheitsnachweise zu prüfen. Im Ausland ginge das alles wesentlich einfacher und schneller. Wie sehen Sie das?
Mehrere Jahre dauert es, ein neues Fahrzeug zu entwickeln, zu konstruieren und umfangreich zu testen. Das alles ist ureigenste Aufgabe des Herstellers. Dass wir die Unternehmen bereits in der Entwicklungsphase begleiten, ist ein Service an die Industrie. Die eigentliche Zulassung, also der Part, für den wir verantwortlich sind, steht erst am Ende des Entwicklungsprozesses - hierfür gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Monaten.
In der Praxis sieht es aber so aus, dass wir die nötigen Unterlagen oft erst wenige Wochen oder Tage vor der geplanten Auslieferung erhalten. So entsteht ein erheblicher Zeit- und Erfolgsdruck was sich regelmäßig auch in der Qualität der Antragsunterlagen niederschlägt. Zwar könnte es bei hoher Qualität noch gelingen das Verfahren zum Wunschtermin abzuschließen. Es ist aber auf jeden Fall nicht der Prozess wie wir ihn uns vorstellen, denn Planbarkeit sieht anders aus. Und eines können wir selbst bei all unserem Bemühen nicht leisten - wir können nicht die Kastanien für die Industrie aus dem Feuer holen.
Was den Aufwand betrifft, der in Deutschland zehn Mal größer sein soll als im Ausland, so ist die Industrie bisher hierfür jeden Beweis schuldig geblieben. Aus unserer Erfahrung im Rahmen der durchgeführten Cross-Acceptance-Verfahren konnten wir große Unterschiede bei den Anforderungen an die Hersteller zwischen den einzelnen Zulassungsbehörden nicht feststellen.


3. Dann stimmt es auch nicht, dass das EBA generell langsam arbeitet und sich deswegen auch große Bauprojekte schon in der Phase der Planfeststellung verzögern?
Beim Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich normiertes förmliches Verfahren. Wie lange es dauert, hängt von vielen Faktoren ab. Allein aufgrund der gesetzlichen Formvorschriften muss man im Idealfall von mindestens einem Jahr ausgehen bis ein Verfahren abgeschlossen ist.Dabei muss man aber berücksichtigen, dass wesentliche Prozessschritte keinen Fristen unterliegen und das EBA selbst nur einen kleinen Teil von ca. 12 % des Verfahrens steuern kann. Insofern sind alle Beteiligten gehalten, zu einem zügigen Verfahrensablauf beizutragen. Das sind etwa die nach Landesrecht zuständigen Behörden aber insbesondere auch die Bahn als "Bauherrin".
Etwas worauf man keinen Einfluss hat ist auch die Qualität und die Anzahl von Einwendungen. Sie spielen eine wichtige Rolle für die Verfahrensdauer. Und noch eines: Wenn eine Planung bis zu ihrer Realisierung häufig angepasst werden muss, fällt der gesamte Zeitplan wie ein Kartenhaus zusammen.
Manchmal ist dann sogar ein neues Verfahren notwendig, dann beginnt der Kreislauf von neuem.


4. Immer wieder ist zu hören, dass EBA-Mitarbeiter sehr kleinteilig prüfen. Der Grund hierfür sei die Angst davor, persönlich haften zu müssen, wenn etwas schief geht. Kann denn die Behörde da nichts machen?
Die Haftungsregeln sind gesetzlich verankert. Zunächst einmal haftet im Außenverhältnis die Behörde im Rahmen der Amtshaftung. Erst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt ein Rückgriff auf die Mitarbeiter in Betracht. Das ist nicht anders, als in der freien Wirtschaft auch. Insofern kann man diese Äußerungen eindeutig als modernen Mythos bezeichnen.

5. Herr Hörster, ärgert Sie Kritik an Ihrem Amt eigentlich noch?
Meine Kollegen und ich setzen uns mit Kritik auseinander, schließlich lebt jedes Unternehmen von einer kontinuierlichen Verbesserung der Prozesse. Aber man muss schon schauen, ob es sich um substantiierte Kritik handelt. Ärgerlich ist nur, wenn man sich wegen pauschaler Vorwürfe rechtfertigen muss.


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Artikel von Interview aus der ETR, Ausgabe 4/2013
Artikel von Interview aus der ETR, Ausgabe 4/2013